FAQ
1. Kann ich die Anfahrt zur Berufsschule steuerlich geltend machen?
Die Stiftung Warentest weist in ihrem Magazin vom Monat Mai darauf hin, dass bei Auszubildenden der Besuch der Berufsschule als Auswärtstätigkeit anzusehen ist. Dies bedeutet, dass für die Fahrten nicht die Pendlerpauschale gilt, die erst ab dem 20. Kilometer ausgezahlt wird, sondern dass die Fahrtkosten voll geltend gemacht werden können.
Durch die Werbungskosten können Auszubildende, denen unter Umständen wegen zu hoher Einkünfte das Kindergeld nicht mehr gezahlt wird, unter die Einkommensgrenze fallen nach Abzug der Werbungskosten. Dabei ist jedoch der Werbungskostenfreibetrag von 970 Euro zu beachten.
19.05.2008 | 384 Klicks







